Freizeit und Erholung im Wald

Der Wald ist bei der Bevölkerung beliebt, zum Spazieren, Sport treiben, Entspannen und die Natur geniessen. Die Zuger Wälder gehören jemandem, sind aber für alle öffentlich zugänglich. Ein rücksichtsvoller Waldbesuch ermöglicht ein harmonisches Nebeneinander von Erholung, Natur und Holznutzung.

Biker im Wald

Radfahren im Wald

Mit der Revision des kantonalen Waldgesetzes ist Radfahren nur noch auf Waldstrassen sowie auf den im Richtplan bezeichneten Mountainbike-Routen erlaubt. Diese Regelung gilt erst nach der Festsetzung des definitiven Bikenetzes durch den Kantonsrat. Im Rahmen des Mitberichtsverfahren zum Richtplan im Herbst 2023 konnten sich alle Interessierten dazu äussern. Die Behandlung der Anträge hat stattgefunden und das bereinigte Routennetz wurde dem Kantonsrat übergeben. Der Beschluss des Kantonsrats zur Richtplananpassung 2023/2, «Velowegnetze für den Alltag und für die Freizeit» erfolgt voraussichtlich im Sommer 2025. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Richtplananpassungen.

 

Über die Aufnahme der Bike-Routen in den Richtplan wird die Unterhaltspflicht und somit auch die Haftung bei Unfällen auf diesen Wegen den Einwohnergemeinden übertragen (Gesetz über Strassen und Wege; BGS 751.14).

Die Signalisation im Wald erfolgt nach der Festlegung der Bikerrouten im Richtplan nach folgenden Grundsätzen:

  • Die Signalisation erfolgt nach dem Vorschlag «Gebot»: Alle Bike-Routen, die von Waldstrassen wegführen und Teil des Streckennetzes sind, werden als Bikeweg mit den gängigen roten Wegweisern für Mountainbike beschildert.
  • Waldstrassen werden nicht beschildert, da sie als breite, autobefahrbare Strassen erkennbar sind und auf den Waldstrassen das Radfahren gestattet ist.
  • Besonders relevante Waldzugänge und Wegweiser werden mit einem Schild «Biken nur auf Waldstrassen und gekennzeichneten Wegen» inkl. QR-Code auf eine digitale Karte mit allen befahrbaren Strassen und Wegen im Wald, versehen.
  • Einzelne unklare Stellen können mit Verbotsschildern signalisiert werden mit dem Vermerk «Auch hier gilt: Biken nur auf Waldstrassen und gekennzeichneten Wegen».

Link zur Karte des Vorschlags für die Anpassung des Richtplans durch den Kantonsrat.

Hunde im Wald

Hunde müssen im Wald und am Waldrand in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Zudem gilt während der für Wildtiere besonders sensiblen Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eine Hundeleinenpflicht im Wald und am Waldrand.

 

Zusätzlich zu dieser kantonalen Regelung gelten die entsprechenden Reglemente der Gemeinden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten der Zuger Gemeinden oder unter Hunde im Kanton Zug.

Im Frühling erwacht nicht nur die Natur zu neuem Leben, sondern auch viele Wildtiere bringen in dieser Zeit ihre Jungen zur Welt. Während der sogenannten Brut- und Setzzeit sind sie besonders empfindlich gegenüber Störungen – jede unnötige Aufregung kann für sie schwerwiegende Folgen haben.

 

Hunde können bereits durch ihre blosse Anwesenheit, unter anderen durch ihren Geruch, Stress bei Wildtieren auslösen. Dabei spielt weder die Grösse des Hundes noch sein Jagdtrieb eine Rolle: Aus der Sicht eines Wildtiers ist jeder Hund ein potenzielles Raubtier. Um Störungen zu vermeiden, ist es daher wichtig, Hunde in dieser Zeit an der Leine zu führen. Kommen sie Wildtieren zu nahe, kann das für die Wildtiere schwerwiegende Konsequenzen haben. Beispiele:

  • Aufgeschreckte Elterntiere können ihre Jungtiere verlassen oder die Jungtiere könnten nach einer Störung von ihren Eltern verstossen werden.
  • Muttertiere verlieren durch Stress wertvolle Energie, was zu, Fehlgeburten, reduzierte Nahrungssuche oder sogar zum Erschöpfungstod führen kann.
  • Bodennah brütende Vögel fliehen von ihren Nestern, wodurch ihre Eier Räubern schutzlos ausgeliefert sind oder auskühlen. Jungvögel fliehen zu früh aus ihren Nestern und können verenden.

Deshalb gilt: Leinen Sie ihren Hund insbesondere während der für Wildtiere sensiblen Zeit zwischen April bis Juli an und bleiben Sie mit Ihrem Hund auf den Wegen. So helfen Sie mit, dass die Wildtiere ungestört aufwachsen können.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Diensthunde der Polizei und anerkannte Rettungshunde im Einsatz und im Training. Den Umgang mit Jagdgebrauchshunden regelt die Jagdgesetzgebung.

Veranstaltungen im Wald

Wald darf von allen frei betreten werden. Überschreitet die Waldbenutzung ein normales Mass oder ist eine Veranstaltung geplant, so besteht eine Melde- und allfällige Bewilligungspflicht.

Um die Auswirkungen von Veranstaltungen und störender Aktivitäten zu prüfen, besteht eine Melde- und Bewilligungspflicht. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

  • Sämtliche Veranstaltungen mit mutmasslich über 100 Personen sind meldepflichtig.
  • Sämtliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind bewilligungspflichtig.
  • Unabhängig ihrer Teilnehmerzahl benötigen sämtliche Veranstaltungen und Aktivitäten eine Bewilligung, deren Auswirkungen geeignet sind, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft ernsthaft zu gefährden bzw. Wildtiere zu stören.
  • Unabhängig der Bewilligungspflicht ist zudem für sämtliche Veranstaltungen die Zustimmung der Waldeigentümerschaft erforderlich.

Weiterführende Informationen zur Melde- und Bewilligungspflicht finden Sie im Merkblatt Veranstaltungen und störende Aktivitäten im Wald.

Wichtige Wildlebensräume, Naturschutzgebiete sowie allgemein sensible Waldlebensräume sind möglichst frei von Störungen zu halten. Diese Karte zeigt die Störungsempfindlichkeit der Waldgebiete im Kanton Zug auf.