Kantonspauschale Kinderbetreuung
Der Kanton Zug beteiligt sich ab August 2026 mit einer Pauschale an den Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Gesuche können einige Wochen davor eingereicht werden.
Was ist die Kantonspauschale Kinderbetreuung?
Die Kantonspauschale ist ein finanzieller Beitrag des Kantons Zug an die Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Die Pauschale entspricht 33 Prozent der durchschnittlichen Betreuungstarife in beaufsichtigten Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilien. Sie wird unabhängig von Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten ausgerichtet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer erhält die Kantonspauschale?
Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf die Kantonspauschale, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind wohnt im Kanton Zug.
- Das Kind ist älter als drei Monate.
- Das Kind wird in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut (inner- oder ausserkantonal).
- Alle Erziehungsberechtigten des Kindes sind erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung.
- Die Erziehungsberechtigten haben beim Kanton ein vollständiges Gesuch eingereicht.
Wie hoch ist die Kantonspauschale?
Die Kantonspauschale beträgt 33 Prozent der durchschnittlichen Betreuungstarife in Kitas und Tagesfamilien im Kanton Zug. Der Kanton erhebt diese Durchschnittstarife einmal jährlich und legt bis Ende März die Beträge der Kantonspauschale fest.
Höhe Kantonspauschale
Periode 1. August 2026 bis 31. Juli 2027
Die Kantonspauschale in Kitas beträgt pro Kind und Tag:
- Für Kinder über 18 Monate 47.15 Franken
- Für Kinder unter 18 Monate (Babys) 52.60 Franken
Die Kantonspauschale in Tagesfamilien beträgt pro Kind und Stunde:
- Für Kinder über 18 Monate 5.15 Franken
- Für Kinder unter 18 Monate (Babys) 6.65 Franken
Der Gesamtbetrag der Auszahlung wird auf ganze Franken gerundet.
Ab wann wird die Kantonspauschale ausbezahlt?
Die Kantonspauschale wird per 1. August 2026 eingeführt. Damit die Kantonspauschale geprüft und ausgerichtet werden kann, reichen die Erziehungsberechtigten ein vollständiges Gesuch ein. Ausbezahlt wird die Kantonspauschale ab dem Folgemonat nach der Gesuchstellung.
Die Kantonspauschale wird für maximal ein Jahr gewährt, in der Regel von August bis Juli. Bei weiterem Bedarf ist rechtzeitig ein neues Gesuch einzureichen.
Wie wird das Gesuch eingereicht?
Die Erziehungsberechtigten reichen das Gesuch elektronisch über eine digitale Plattform ein, die einige Wochen vor dem 1. August 2026 aufgeschaltet wird. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, alle Änderungen innerhalb einer Woche über diese Plattform zu melden.
In Ausnahmefällen ist eine Gesuchstellung vor Ort im Kantonalen Sozialamt möglich.
Weitere Informationen sowie der Link zur digitalen Plattform folgen, sobald die Gesuchstellung möglich ist.
Wie wird die Gesuchstellung vorbereitet?
Für die elektronische Gesuchstellung braucht es ein ZUGLOGIN und eine einmalige Registrierung bei eZug.
Diese Registrierung kann bereits im Voraus erledigt werden.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Kantonspauschale wird durch den Kanton direkt an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
Betreuung in Kindertagesstätten (Kitas)
Die Auszahlung an die Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel monatlich im Voraus. Berechnungsgrundlage ist der mit der Kita vereinbarte Betreuungsumfang in Tagen und Halbtagen pro Woche. Zusätzlich bezogene Betreuungstage können innert drei Monaten nachträglich beantragt werden.
Betreuung in Tagesfamilien
Die Auszahlung an die Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel monatlich im Nachhinein. Berechnungsgrundlage sind die effektiv geleisteten Betreuungsstunden der Tagesfamilie. Die Meldung der Stunden erfolgt durch die Tagesfamilien oder Tagesfamilienorganisationen direkt an den Kanton.
Fragen und Antworten
Der Anspruch auf die Kantonspauschale entsteht ab dem Folgemonat, nachdem das vollständige Gesuch eingereicht wurde.
Das Gesuch muss also spätestens im Monat vor dem Beginn der Betreuung eingereicht werden.
Der Bescheid steht auf der digitalen Plattform in Ihrem Benutzerkonto zur Verfügung. Sie erhalten eine E-Mail, sobald der Bescheid abrufbar ist.
Änderungen müssen innerhalb einer Woche über die digitale Plattform gemeldet werden.
Nein. Die Kantonspauschale ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Ja. Voraussetzung ist, dass alle Erziehungsberechtigten des Kindes erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung sind. Es ist kein bestimmtes Pensum vorgeschrieben.
Als erwerbstätig gelten Erziehungsberechtigte, die angestellt oder selbstständig arbeiten und einen Lohn beziehen. Es ist keine bestimmte Lohnhöhe vorgeschrieben. Bei angestellten Personen erfolgt der Nachweis durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, bei selbstständig Erwerbstätigen durch die Ausgleichskasse.
Ja. Für den Nachweis der Erwerbstätigkeit ist eine aktuelle Anstellungsbestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich. Selbstständig Erwerbstätige holen den Nachweis bei der Ausgleichskasse ein.
Als staatlich geregelte Ausbildung gelten:
- Sekundarstufe I (obligatorische Schulbildung nach der Primarstufe)
- Brückenangebote zur Sekundarstufe II
- Sekundarstufe II (z. B. berufliche Grundbildung und allgemeinbildende Schulen)
- Tertiärstufe (höhere Berufsbildung und Hochschulen)
Weiterbildungen (z.B. CAS) gelten nicht als Ausbildung.
Ja. Für den Nachweis der Ausbildung ist eine aktuelle Ausbildungsbestätigung der Ausbildungsinstitution erforderlich.
Der Kanton Zug führt ein Verzeichnis der bewilligten Kindertagesstätten und gemeldeten Tagesfamilien. Der Eintrag wird von den Betreuungseinrichtungen vorgenommen und ist freiwillig. Das Verzeichnis ist online abrufbar.
Links:
Ja, falls das Kind im Kanton Zug wohnt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kita braucht eine gültige Betriebsbewilligung und die Tagesfamilie muss gemeldet sein. Die Betriebsbewilligung stellt die Standortgemeinde aus.
Falls das Kind weiterhin in der Kita oder Tagesfamilie betreut wird, bleibt der Anspruch auf die Kantonspauschale bestehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kantonspauschale wird für die Betreuung in Privatschulen bis Ende des freiwilligen Kindergartens ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt als Kita.
Ab Besuch des obligatorischen Kindergartens wird die Kantonspauschale nicht mehr ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt dann als Betreuung in Privatschulen.
Nein. Ein Anspruch besteht nur, wenn alle Erziehungsberechtigten erwerbstätig oder in Ausbildung sind.
Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.
Nein. Ein Anspruch besteht nur während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder der Ausbildung.
Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.
Nein. Die Kantonspauschale wird nur für Kinder ausgerichtet, die in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut werden.
Die Kantonspauschale ist geregelt im Kinderbetreuungsgesetz und in der Kinderbetreuungsverordnung.
Links:
Fragen zur Kantonspauschale
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