Wird für die Durchsetzung eines Anliegens der Rechtsweg beschritten, entstehen sogenannte Prozesskosten. Diese lassen sich in Gerichts- und Parteikosten aufteilen.

Höhe der Gerichtskosten

  1. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen

    Die Höhe der Gerichtskosten unterscheidet sich je nach Rechtsgebiet, insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts finden sich auch kostenlose Verfahren. Hauptsächlich richten sich die Gerichtskosten nach den hier dargelegten allgemeinen Bemessungsvorschriften.

    Die pauschale Spruchgebühr beträgt gemäss Kostenverordnung im Regelfall zwischen Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 KoV VG). Über die Höhe der Gerichtskosten wird im Endentscheid befunden.

    Eine Übersicht zur Berechnung und zum Umfang der zu erwartenden Gerichtskosten unter Einschluss von Spruchgebühr und Barauslagen kann der Richtlinie für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG entnommen werden.

    Unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa wenn eine Streitsache ohne Gerichtsurteil durch Abschreibung erledigt wird (z.B. bei Beschwerderückzug) oder wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es rechtfertigt, erhebt das Gericht eine reduzierte Spruchgebühr oder kann diese ganz erlassen (§ 25 Abs. 1 VRG).

     

    Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KoV VG; BGS 162.12)

    Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) 

    Richtlinie für die Festlegung der Gerichtskosten

     

     

  2. In sozialversicherungsrechtlichen Verfahren

    In Verfahren der Invalidenversicherung betragen die Gerichtskosten bei Streitigkeiten über Leistungen (z.B. den Rentenanspruch oder den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen) Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–, bei den übrigen Streitigkeiten richtet sich die Spruchgebühr nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Verfahren in anderen Sozialversicherungszweigen (z.B. Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Krankenversicherung) sind bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos, bei den übrigen Streitigkeiten (z.B. über die Beitragspflicht, die Höhe der Beiträge oder den Erlass einer Rückerstattung) richtet sich die Spruchgebühr nach den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen (Art. 61 lit. fbis ATSG).

    Im Bereich der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich sämtliche Verfahren kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

    Bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können jedoch in allen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG).

     

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

    Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) 

    Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

    Richtlinie für die Festlegung der Gerichtskosten 

  3. In Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz

    Die Gebühren von Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz richten sich im Regelfall nach dem Verwaltungsgebührentarif und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 57 Abs. 1 EG ZGB).

    In Kindesschutzfällen und im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen erhebt das Gericht grundsätzlich keine Kosten (§ 57 Abs. 2 EG ZGB und § 67 Abs. 3 GesG).

     

    Gesetz betreffend die Einführung des Schweizer Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZBG; BGS 211.1) 

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